Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Damit die
Berufsunfähigkeitsversicherung schnell und möglichst unkompliziert zahlt, sollte bewusst ein Angebot mit kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen in die engere Wahl kommen. Kunden sollten sich deshalb möglichst gut beraten lassen und die unterschiedlichsten Bedingungen möglichst gründlich durchgehen. Kunden die einen Risikozuschlag hinnehmen müssen, haben bei manchen Versicherern die Möglichkeit, die hierfür verantwortliche Vorerkrankung nach einer bestimmten Frist überprüfen zu lassen. Fällt dann diese erneute Gesundheitsprüfung possitiv aus, kann der Risikozuschlag unter bestimmten Umständen entfallen. Falls der Tarif keine Nachversicherungsgarantie vorsieht, sollten Sie wenigstens eine Dynamisierung vereinbaren. Auf diese Weise erhöht sich die versicherte Rentenleistung jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz bzw. der Tarifbeitrag und damit letztendlich auch die vereinbarte BU Rente.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zytologischer Assistent

Sowohl Männer, als auch Frauen sollten darauf achten, Kombiprodukte inkl. Renten- oder Lebensversicherungen zu meiden. Dies gilt auch für staatlich geförderte Produkte, da es immer besser ist die Kapitalanlage vom Versicherer zu trennen. Bei Zahlungsschwierigkeiten lassen sich häufig nur beide Verträge gleichzeitig beitragsfreistellen, was meist im Anschluss zu einer erneuten und damit nachteiligen Gesundheitsprüfung führen dürfte. Es kann sehr vorteilhaft sein, wenn in der
Berufsunfähigkeitsversicherung nach einem Versicherungsfall keine Meldepflichten bestehen. Ansonsten müsste sich der Kunde nach Besserung seines Gesundheitszustandes sofort an seinen Versicherer wenden und es bestünde die Gefahr, dass Rentenleistungen zurückgefordert werden könnten. Durchschnittlich (über alle Berufsgruppen gesehen) tritt eine Berufsunfähigkeit meist ab dem 44. Lebensjahr ein. Kunden die also nur eine abgekürzte Versicherungszeit bekommen, sollten angesichts dieser Tatsache überlegen, ob ein Vertrag dann immer noch sinnvoll ist. Wir meinen aber schon!
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Wer sich beim Thema
Berufsunfähigkeitsversicherung noch für keinen expliziten Vertrag entschieden hat, sollte grundsätzlich Vertragswerke meiden, die erst ab 75 Prozent Berufsunfähigkeit die volle Leistung erbringen. So würde es auch sehr schwer werden, entsprechende Alternativverträge in Sachen Preis und Leistung zu vergleichen. Trotzdem lassen sich hier immer wieder viele Kunden von Werbeslogans der Versicherer wie: "Unser Vertrag leistet bereits ab 25 Prozent BU" locken. Nach den meisten Tarifwerken einer
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zytologischer Assistent, wird dem Kunden ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit nicht nur die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt, sondern auch sämtliche Tarifprämien (bzw. Beitragszahlungen) erlassen. Allerdings müssen die Beiträge bis zur Entscheidung über eine mögliche Leistungspflicht, in voller Höhe weiter entrichtet werden. Erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung von der Leistungspflicht, werden dann sämtliche Beitragszahlungen durch den Versicherer zurückerstattet. Sollte die Berufsunfähigkeit dem Versicherer später als 3 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt werden, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats dieser Mitteilung. Als Auswirkung einer verspäteten Meldung des Eintritts der Berufsunfähigkeit wird ebenso der Leistungsbeginn zumeist auf den Ablauf des Monats der Meldung datiert. Jedoch gilt dies nicht, wenn die verspätete Meldung unverschuldet aus wichtigem Grunde zustande kam.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Für den Versicherungsvertrag ist immer das Verrechnungsverfahren der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Soweit die Prämien nicht für Leistungen eines Versicherungsfalls, der Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode, sowie für die Bildung der Deckungsrückstellung bestimmt sind, werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen. Die versicherte Person hat dem Versicherer auch in der
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zytologischer Assistent im Schadenfall ausführliche Unterlagen über seinen Beruf und damit auch die Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, sowie über die eingetretenen Veränderungen auszuhändigen. Selbiges gilt auch für eine explizite Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ansonsten wird der Versicherer die Leistung verweigern. Wenn es dem VN bzw. der versicherten Person gelingt zu beweisen, dass er eine bestimmte Mitwirkungspflicht weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat, kann sich der Versicherer von seiner Leistung weder freistellen noch die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Falls sich der Beitrag aufgrund einer Vertragsanpassung um mehr als 10 Prozent erhöht (z.B. wenn der Versicherer aufgrund einer verletzten vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer den Vertragsbestandteil auf andere Bedingungen abändern durfte), kann der Versicherungsnehmer seinen Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung fristlos kündigen. Bei einem ausdrücklich bestimmten Bezugsberechtigten (für sofort und unwiderrufliche Ansprüche), kann in der
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zytologischer Assistent eine entsprechende Vereinbarung nur noch mit Zustimmung der jeweiligen Person aufgehoben werden (also ab dem Zeitpunkt, sobald die Erklärung beim Versicherer schriftlich eingegangen ist). Das gleiche gilt auch für die Verpfändung bzw. Abtretung von Ansprüchen aus dem Policenvertrag (soweit derartiges rechtlich überhaupt möglich ist). Falls der Versicherer in den Bedingungen nicht auf die abstrakte Verweisung verzichtet, ist es seitens der BGH-Rechtssprechung durchaus üblich, dass Einkommenseinbußen bis 30 Prozent hingenommen werden müssen. Jedoch kommen für eine solche Verweisung nur solche Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht nur geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existent sind.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherer darf im Interesse der Versicherungsnehmer (nach der derzeitigen Fassung des VAG) Rückstellungen auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes verwenden. Gleiches gilt übrigens auch zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen (die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind). Der Versicherer kann gebildete Rückstellungen aber auch zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Für die
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zytologischer Assistent ist es üblich, dass die Versicherungsprämien laufend entrichtet werden. Im Gegensatz zu anderen Lebensversicherungen sind Einmalzahlungen bisher noch nicht möglich. Je nach Vereinbarung kann die Versicherungsperiode ein ganzes Jahr, ein Semester, ein Quartal oder auch nur ein Monat sein. Grundsätzlich werden die Tarifbeiträge immer zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. In der BUV kann es dazu kommen, dass der Versicherer Überschüsse bildet. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich für den Versicherer die tatsächlichen Kosten günstiger entwickeln, als bei der Tarifkalkulation ursprünglich angenommen. Weitere Überschüsse können sich auch aus den Erträgen der Kapitalanlagen ergeben. Für letzteres gilt immer von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen waren und zwar zum festgelegten Prozentsatz.