Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Leistungsfall sollten Sie das ärztliche Gutachten nicht unbedingt von dem Arzt anfertigen lassen, bei dem Sie in Behandlung sind. Meist werden solche Bescheinigungen eher angezweifelt. Hier wird häufig eine Befangenheit unterstellt. Achten Sie dennoch darauf, dass der Versicherer wenigstens gemäß seiner Bedingungen solche Gutachten nicht ausschließt (besser ist es natürlich wenn dies explizit erwähnt). Unter bestimmten Umständen (bzw. bei manchen Versicherungen) haben Kunden mit Vorerkrankungen die Möglichkeit mit der Versicherungsgesellschaft eine Frist zu vereinbaren, nach welcher die entsprechende Erkrankung erneut überprüft wird. Falls dann die Krankheiten nicht mehr aufgetreten sind, können unter Umständen mögliche Ausschlüsse gestrichen werden. Bis 2012 waren Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge für Männer etwas günstiger als wie für Frauen. Im Schnitt müssen letztere bis zu 30 Prozent höhere Prämien in Kauf nehmen. Ab 2012 wurden scchließlich für alle Neukunden bzw. für beide Geschlechter sämtliche Tarifbeiträge angepasst.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zigarrenmacher/in

In Sachen Überschussbeteiligung empfiehlt es sich für den Vertrag die Beitragsverrechnung zu wählen. Auf diese Weise halten Sie Ihren Tarifbeitrag auf einem bezahlbaren Niveau (der Wert liegt wesentlich näher am Nettobeitrag) und der finanzielle Vorteil kommt Ihnen garantiert sofort zu gute. Versicherungsunternehmen mit fairen Gesundheitsfragen, begrenzen die Nachfragen bei ambulanten Behandlungen maximal auf 5 Jahre bzw. bei stationären Behandlungen maximal auf 10 Jahre. Zudem ist es immer gut, wenn die
Berufsunfähigkeitsversicherung nur nach "ärztlichen Behandlungen" fragt und nicht nach "Krankheiten und Gebrechen". Bei letzterem könnten Sie unabsichtlich etwas vergessen. Eine Grundfähigkeitsversicherung bietet sich meist nicht als Alternative zur BUV an, da hier ähnlich strenge Gesundheitsfragen gelten. Sie ist eher für Menschen gedacht, die aufgrund eines Risikoberufs in der anderen Versicherungsform nicht bzw. nur schwer versicherbar sind.
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Falls es später aus der Versicherung zu einem Vertragsanspruch kommt (jemand also z.B. über 50 Prozent Berufsunfähigkeit attestiert bekommen hat), wird von den meisten Versicherungsnehmern übersehen, dass dieser nicht zwingend bis zum Ende der Vertragslaufzeit bestehen bleibt. Sinkt beispielsweise der Grad der Berufsunfähigkeit unter einen im Tarifwerk festgehaltenen Wert bzw. fällt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit unter das Niveau von Pflegestufe I, können Ansprüche auf Renten und Beitragsbefreiungen auch wieder erlöschen. Nach den meisten Tarifwerken einer
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zigarrenmacher/in, wird dem Kunden ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit nicht nur die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt, sondern auch sämtliche Tarifprämien (bzw. Beitragszahlungen) erlassen. Allerdings müssen die Beiträge bis zur Entscheidung über eine mögliche Leistungspflicht, in voller Höhe weiter entrichtet werden. Erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung von der Leistungspflicht, werden dann sämtliche Beitragszahlungen durch den Versicherer zurückerstattet. Als Besonderheit obliegt dem Versicherungsnehmer eine Schadenminderungspflicht. Diese besteht vor allem darin, dass der Versicherte Anordnungen zu befolgen hat, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft (beispielsweise um die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern). An dieser Stelle muss betont werden, dass dem Versicherten nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Deswegen müssen auch keinerlei Umschulungen oder neue berufliche Fähigkeiten erworben werden.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der Tarifkalkulation sind alle Abschlusskosten bereits berücksichtigt und werden dem Versicherungsnehmer daher auch nicht gesondert in Rechnung gestellt. So werden sämtliche Abschluss- und Vertriebskosten immer während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Tarifbeiträgen getilgt. Diese Kostenverrechnung hat beim BU-Versicherer zudem wirtschaftlich zur Folge, dass gerade in der Anfangszeit nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind. In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Zigarrenmacher/in sind vom VN immer folgende Mitwirkungspflicht zu beachten, insofern am Ende Leistungen wegen einer Berufsunfähigkeit geltent gemacht werden sollen: Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben. Hierin sollte unbedingt die Ursache, Beginn, Art, Verlauf und auch die voraussichtliche Dauer des Leidens, sowie der Grad der BU bzw. der Pflegestufe enthalten sein. Sollte sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf einen bestimmten Prozentsatz vermindern, kann sich die Gesellschaft von der Leistung frei stellen. Spätestens mit Einstellung der Leistungen (in der Regel nach dem dritten Monat der Zustellung einer extra schriftlichen Erkärung durch die Versicherung), muss die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. In diesem Fall wurden sämtliche Veränderungen, die zu dieser Maßnahme geführt haben, in Textform dargestellt.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Aus Verbraucherschutzgrüngen hat der Versicherer weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungsrecht (in Bezug auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht), insofern der Gesellschaft nachgewiesen wird, dass der Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, von dem Versicherungsunternehmen geschlossen worden wäre. In der
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zigarrenmacher/in werden sämtliche Leistungen dem Empfangsberechtigten auf seine eigenen Kosten überwiesen: Das heisst z.B. bei Überweisungen in Länder außerhalb des EWR, dass hier auch die damit verbundene Gefahr alleine der Empfangsberechtigte zu tragen hat. Aus diesem Grund sollten auch Änderungen wie der Postanschrift des VN dem Versicherungsunternehmen am besten unverzüglich mitgeteilt werden. Anderenfalls können sich Nachteile ergeben. Die meisten Anbieter sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers vor. Auf diese Weise wird auch sichergestellt, dass eine später eintretende Änderung des Grades der Berufsunfähigkeit von Seiten des Versicherers berücksichtigt werden kann. Zum Schutz des VN ist die vollständige Einstellung von Leistungen aber nur dann möglich, insofern die erforderlichen Abänderungsvorraussetzungen vorliegen.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Überschusse aus Gewinngruppen werden vom Versicherer im Sinne der Beitragsrückerstattung zugeführt. Dies gilt allerdings nur insofern diese nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wurden. Solche Rückstellungen dienen dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Verwendung finden selbige immer nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Nimmt die
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zigarrenmacher/in einen Abzug der BU-Rente in Folge einer schriftlichen Aufforderung durch den VN zur Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vor, muss dieser Umstand nicht zwingend anerkannt werden: Gelingt es dem VN einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in dem situationsbedingten Fall dem Grunde nach nicht zutreffen bzw. der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern sein müsste, entfällt der Abzug komplett oder wird entsprechend gemindert. Insofern der Versicherungsnehmer seine derzeit ausgeübte Tätigkeit nur noch zur Hälfte bzw. noch weniger ausüben kann, gilt er als berufsunfähig. Nach der Pauschalregelung der Berufsunfähigkeitsversicherer ist eine Leistung spätestens dann vorgeschrieben, falls der Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent erreicht und ärztlich festgestellt wurde. Bei weniger als 50 Prozent wird in der Regel keinerlei Leistung erbracht.