Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Vorallem Selbstständige (z.B. gerade auch Familienbetriebe) müssen damit rechnen im Leistungsfall zur Umgestaltung ihres Betriebs gezwungen zu werden. Aus diesem Grund schließen manche Selbstständige eher eine Dread-Disease Versicherung ab. Hier wären dann allerdings keine psychischen Erkrankungen mitversichert. Bereits für Azubis ist die BUV ein interessantes Produkt. Leider bieten hier nur wenige Versicherer Einstiegstarife an. Wer hier noch keinen vollwertigen Versicherungsschutz bekommt, kann vorerst auch nur eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließen. Viele Anbieter bieten hier die spätere Umstellung in einen vollwertigen Berufsunfähigkeitsschutz an (also ohne erneute Gesundheitsfragen). Als Inflationsschutz lässt sich mit dem Versicherer eine jährliche Leistungserhöhung vereinbaren, die die mögliche Berufsunfähigkeitsrente automatische um einen bestimmten Prozentsatz anhebt. Bei den meisten Versicherungen sind hier 2, 3 oder sogar 5 Prozent Rentendynamisierung möglich.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnlaborant/in

Grundsätzlich lässt sich auch ein Berufsunfähigkeitsschutz als betrieblicher Vertrag vereinbaren. Da ein solcher Gruppenvertrag meist nur begrenzten Spielraum an die jeweiligen Versicherungsbedingungen lässt, raten wir von dieser Lösung ab. Wegen der meist vereinfachten Gesundheitsfragen, führen solche Versicherungsverträge im Leistungfall wesentlich häufiger zu gerichtlichen Streitigkeiten mit dem versicherer. In den Bedingungen der
Berufsunfähigkeitsversicherung sollte immer auf die abstrakte Verweisung verzichtet werden. Falls dies nicht der Fall ist, kann der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf verweisen (mit ähnlichem Einkommen, ähnlicher Tätigkeit und ähnlichem Ansehen) und die Zahlung verweigern. Durchschnittlich (über alle Berufsgruppen gesehen) tritt eine Berufsunfähigkeit meist ab dem 44. Lebensjahr ein. Kunden die also nur eine abgekürzte Versicherungszeit bekommen, sollten angesichts dieser Tatsache überlegen, ob ein Vertrag dann immer noch sinnvoll ist. Wir meinen aber schon!
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Bei Bestehen eines Versicherungsschutzes dürfen Versicherungsnehmer in den meisten Verträgen bereits mit einer Leistung rechnen, falls eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Dies gilt im insbesonderen dann, als dass die meisten Bedingungen dem Kunden automatisch die schwerste Pflegestufe III zu gestehen, falls die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Die Einstufung erfolgt hier meist unabhängig von der Bewertung durch die im Tarifwerk festgelegte Punktetabelle. Auch in einer
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnlaborant/in beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst dann, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist. Generell gilt dies jedoch nicht vor dem im Antrag vereinbarten bzw. im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Darüber hinaus entfällt die Leistungspflicht des BU-Versicherers bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Diese Regelungen finden aber auch in anderen Versicherungssparten entsprechend ihre Anwendung. Als Besonderheit obliegt dem Versicherungsnehmer eine Schadenminderungspflicht. Diese besteht vor allem darin, dass der Versicherte Anordnungen zu befolgen hat, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft (beispielsweise um die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern). An dieser Stelle muss betont werden, dass dem Versicherten nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Deswegen müssen auch keinerlei Umschulungen oder neue berufliche Fähigkeiten erworben werden.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Kunden die von ihrem Kündigungsrecht gebrauch machen (z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten), verlieren durch diese Entscheidung sämtliche Rückkaufswerte (falls aufgrund von Überschüssen vorhanden). Eine Rückzahlung der Beiträge wird einstimmig durch alle Gesellschaften abgelehnt. Einzig und allein mögliche Ansprüche, aufgrund einer bereits vor der Kündigung eingetretenen Berufsunfähigkeit, bleiben davon unberührt. Die versicherte Person hat dem Versicherer auch in der
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnlaborant/in im Schadenfall ausführliche Unterlagen über seinen Beruf und damit auch die Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, sowie über die eingetretenen Veränderungen auszuhändigen. Selbiges gilt auch für eine explizite Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ansonsten wird der Versicherer die Leistung verweigern. Versicherungsunternehmen die in dem jeweiligen Tarifwerk auf die abstrakte Verweisung verzichtet haben, können erneut prüfen, ob die VP einen anderen Beruf bzw. eine andere Tätigkeit ausübt. Im Gegensatz zu einem Vertrag mit abstrakter Verweisung sind hier neu berufliche Fähigkeiten nicht zu berücksichtigen.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Wenn der BU-Versicherer einen nicht angezeigten Umstand bzw. die Unrichtigkeit einer vorvertraglichen Anzeigepflicht kannte, sind sämtliche Rechte der versicherungsgesellschaft z.B. auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung ausgeschlossen. Gleiches gilt auch dann, wenn es der Versicherer versäumt hat, den Kunden durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. Damit der Kunde im Leistungsfall durch den Versicherer nicht einfach auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, sollte ein kundenfreundlicher Vertrag immer auf die abstrakte Verweisung verzichten. In diesem Fall könnte die BU-Defintion wie folgt lauten: Falls die versicherte Person z.B. 9 Monate ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Abweichend zu Standardverträgen die ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit die volle vereinbarte Leistung erbringen, gibt es Tarife mit speziellen Staffelregelungen (25, 50 und 75 Prozent). Auch wenn hierfür manche Vermittler werben, sollten Kunden von derartigen Verträgen die Finger lassen. Theoretisch wären bereits ab 25 Prozent Berufsunfähigkeit erste Rentenzahlungen denkbar, allerdings zu unzumutbaren Leistungskürzungen.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Überschusse aus Gewinngruppen werden vom Versicherer im Sinne der Beitragsrückerstattung zugeführt. Dies gilt allerdings nur insofern diese nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wurden. Solche Rückstellungen dienen dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Verwendung finden selbige immer nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnlaborant/in gibt es wie in anderen Sparten auch den sogenannten Einlösungsbeitrag. Dieser ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Abweichend hiervon gilt: Die Zahlung muss allerdings nicht vor dem zw. Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsbeginn (entsprechend dem jeweiligen Versicherungsschein) geleistet werden. Sämtliche Folgebeiträge werden für den VN immer anfangs der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Während der Versicherungsdauer, als auch während des Rentenbezugs ist die BUV am Überschuss beteiligt. In Zeiten der Versicherungsdauer können die beiden Überschusssysteme Sofortrabatt (sofortige Beitragsverrechnung) und verzinsliche Ansammlung (Schlussgewinn) unterschieden werden. Bei ersterem werden die jährlich gutgeschriebenen Überschussanteile in aller Regel direkt mit dem zu zahlenden Beitrag (Bruttobeitrag) verrechnet. Der Bruttobeitrag reduziert sich hierdurch von Vertragsbeginn an meist um mind. 20-40 Prozent.