Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Leistungsfall sollten Sie das ärztliche Gutachten nicht unbedingt von dem Arzt anfertigen lassen, bei dem Sie in Behandlung sind. Meist werden solche Bescheinigungen eher angezweifelt. Hier wird häufig eine Befangenheit unterstellt. Achten Sie dennoch darauf, dass der Versicherer wenigstens gemäß seiner Bedingungen solche Gutachten nicht ausschließt (besser ist es natürlich wenn dies explizit erwähnt). Kunden die einen Risikozuschlag hinnehmen müssen, haben bei manchen Versicherern die Möglichkeit, die hierfür verantwortliche Vorerkrankung nach einer bestimmten Frist überprüfen zu lassen. Fällt dann diese erneute Gesundheitsprüfung possitiv aus, kann der Risikozuschlag unter bestimmten Umständen entfallen. Falls der Tarif keine Nachversicherungsgarantie vorsieht, sollten Sie wenigstens eine Dynamisierung vereinbaren. Auf diese Weise erhöht sich die versicherte Rentenleistung jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz bzw. der Tarifbeitrag und damit letztendlich auch die vereinbarte BU Rente.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärztin

Kunden die bei den Gesellschaften unterschiedliche Angebote einholen und nur nach dem Preis vergleichen, erleben später häufig eine böse Überraschung. Viel wichtiger ist es nähmlich die verschiedenen Bedingungen nach klaren Vorgaben zu vergleichen. Ein kompetenter Versicherungsmakler kann hierbei sicherlich behilflich sein. Es kann sehr vorteilhaft sein, wenn in der
Berufsunfähigkeitsversicherung nach einem Versicherungsfall keine Meldepflichten bestehen. Ansonsten müsste sich der Kunde nach Besserung seines Gesundheitszustandes sofort an seinen Versicherer wenden und es bestünde die Gefahr, dass Rentenleistungen zurückgefordert werden könnten. Versicherungsnehmer die überlegen eine Staffelvertrag abzuschließen, sollten hiervon eher absehen, da es bei diesen Vertragsgestaltungen wesentlich öfster zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Dies gilt vorallem in Bezug auf die ärztliche Anerkennung der Berufsunfähigkeit, da hier die Versicherer häufiger über einzelne Prozente streiten.
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Versicherungsnehmer die nur eine vorübergehende akute Erkrankung erleiden, haben in der Regel noch keinen Anspruch auf mögliche Leistungen aus ihrer BU-Police. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. In den meisten Versicherungsbedingungen gilt eine Erkrankung oder Besserung erst dann als nicht vorübergehend, insofern diese nach einer bestimmten Anzahl von Monaten (in der Regel 12 Monate) noch anhält. Nach den meisten Tarifwerken einer
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärztin, wird dem Kunden ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit nicht nur die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt, sondern auch sämtliche Tarifprämien (bzw. Beitragszahlungen) erlassen. Allerdings müssen die Beiträge bis zur Entscheidung über eine mögliche Leistungspflicht, in voller Höhe weiter entrichtet werden. Erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung von der Leistungspflicht, werden dann sämtliche Beitragszahlungen durch den Versicherer zurückerstattet. Derzeit ist die Definition der BU als voraussichtlich dauernd immer noch gültig (gemeint ist ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren). Viele Versicherer leisten aber auch bereits dann, wenn der Arzt eine Berufsunfähigkeitsdauer von voraussichtlich 6 Monaten oder voraussichtlich mindestens 6 Monaten diagnostiziert. Die Versicherer zahlen bei Fortdauer dieses Zustandes dann in aller Regel ab dem 7. Monat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Solange die Mitwirkungspflicht nach § 11 oder § 13 vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist das Versicherungsunternehmen immer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung darf die Versicherung dagegen die Leistung nur noch nach der Schwere des Verschuldens in einem entsprechenden Verhältnis schmälern. Dies gilt jedoch nicht, falls es dem VN gelingt zu beweisen, dass er die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat. Zum konkreten Nachweis des Versicherungsfalls sind in der
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärztin dem Versicherer auf eigene Kosten stets ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person einzureichen. Bei Pflegebedürftigkeit (bzw. genauer gesagt einer BU infolge eines solchen Umstandes) ist darüber hinaus eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, welche mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege beim Versicherer einzureichen. Hat der VN eine im Vertrag extra beschriebene Mitwirkungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt, ist der Berufsunfähigkeitsversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht werden die Leistungen immer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht wird häufig übersehen, dass die Gesundheitsfragen nicht nur durch die versicherte Person vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Weicht die versicherte Person vom Versicherungsnehmer ab, so muss auch diese alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls könnte der BU-Versicherer im Leistungsfall die vereinbarte BU-Rente verweigern. Selbiges gilt auch für eine mögliche Beitragsfreistellung. In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärztin werden sämtliche Leistungen dem Empfangsberechtigten auf seine eigenen Kosten überwiesen: Das heisst z.B. bei Überweisungen in Länder außerhalb des EWR, dass hier auch die damit verbundene Gefahr alleine der Empfangsberechtigte zu tragen hat. Aus diesem Grund sollten auch Änderungen wie der Postanschrift des VN dem Versicherungsunternehmen am besten unverzüglich mitgeteilt werden. Anderenfalls können sich Nachteile ergeben. Abweichend zu Standardverträgen die ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit die volle vereinbarte Leistung erbringen, gibt es Tarife mit speziellen Staffelregelungen (25, 50 und 75 Prozent). Auch wenn hierfür manche Vermittler werben, sollten Kunden von derartigen Verträgen die Finger lassen. Theoretisch wären bereits ab 25 Prozent Berufsunfähigkeit erste Rentenzahlungen denkbar, allerdings zu unzumutbaren Leistungskürzungen.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Insoweit der Marktwert von durch das Versicherungsunternehmen getätigten Kapitalanlagen über dem Wert liegen sollte, der in der Bilanz ausgewiesen wurde, kommt es zur Bildung von Bewertungsreserven. Solche Bewertungsreserven werden durch die Versicherung jährlich neu ermittelt und den Verträgen nach einem speziellen Verfahren automatisch zugeordnet. Beteiligungen erfolgen übrigens auch während des Rentenbezuges (z.B. im BU-Fall). Davon bleiben aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung allerdings unberührt. Für die
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärztin ist es üblich, dass die Versicherungsprämien laufend entrichtet werden. Im Gegensatz zu anderen Lebensversicherungen sind Einmalzahlungen bisher noch nicht möglich. Je nach Vereinbarung kann die Versicherungsperiode ein ganzes Jahr, ein Semester, ein Quartal oder auch nur ein Monat sein. Grundsätzlich werden die Tarifbeiträge immer zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Für Kombiprodukte gilt: Wird der Vertrag nur teilweise gekündigt, darf die verbleibende beitragspflichtige versicherte Rente nicht unter einen Mindestbetrag sinken. Mit einer vollständigen Kündigung kann die Versicherung aber auch erlöschen, ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig, bleiben anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Versicherung von der Kündigung unberührt.