Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Privat krankenversicherte Selbständige sollten neben einer
Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt auch ein Krankentagegeld vereinbaren (falls nicht schon geschehen), da hier kein Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung vornimmt. Aber auch für gesetzlich versicherte Selbständige kann es sinnvoll sein, insofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Es kann sinnvoll sein vor Vertragsschluss mit dem rauchen aufzuhören. Viele Gesellschaften verlangen für Raucher einen Prämienzuschlag. Die Versicherer argumentieren hier, dass Raucher öfters krank werden als Nichtraucher, was zu einem erhöhten Berufsunfähigkeitsrisiko führt. Wichtig: Wer 1 Jahr nicht geraucht hat, zählt als Nichtraucher. Generell zahlen Sie als Akademiker bzw. in einem Schreibtischberuf einen niedrigeren Beitrag als wie ein körperlich Tätiger (beispielsweise ein Handwerker). Bei letzterer Berufsgruppe fällt das Berufsunfähigkeitsrisiko überproportional hoch aus.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Techniker/in - Gasversorgungstechnik

Zwecks Überschussbeteiligung eine Schlusszahlung zu vereinbaren, ist eher weniger ratsam. Manche Vermittler werben hier gerne mit einer möglichen Ablaufleistung. Generell aber gilt: Ein guter BU Versicherer muss keine gute Geldanlage sein. Ausserdem bekommen Sie die Ablaufleistung auch nicht geschenkt, wenn selbige über Ihre Beiträge finanziert wurde. Eine solche Police sollte Sie möglichst gegen Berufsunfähigkeit schützen und nicht als Sparvertrag missbraucht werden. Es kann sehr vorteilhaft sein, wenn in der
Berufsunfähigkeitsversicherung nach einem Versicherungsfall keine Meldepflichten bestehen. Ansonsten müsste sich der Kunde nach Besserung seines Gesundheitszustandes sofort an seinen Versicherer wenden und es bestünde die Gefahr, dass Rentenleistungen zurückgefordert werden könnten. Durchschnittlich (über alle Berufsgruppen gesehen) tritt eine Berufsunfähigkeit meist ab dem 44. Lebensjahr ein. Kunden die also nur eine abgekürzte Versicherungszeit bekommen, sollten angesichts dieser Tatsache überlegen, ob ein Vertrag dann immer noch sinnvoll ist. Wir meinen aber schon!
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Abweichend zur Einteilung in Pflegestufe II, erhalten Kunden bereits die Pflegestufe III zugestanden, falls der Versicherte wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. In diesem Fall ist in vielen BUV Verträgen auch die Rede von der sogenannten Bewahrung (es muss also nicht erst nach der Punktetabelle bewertet oder eine BU attestiert werden). Versicherungsnehmer die sich absichtlich eine Krankheit herbeiführen bzw. selbst verletzen (z.B. ein fehlgeschlagener Suzizid), erhalten unabhängig von einer daraus resultierenden Berufsunfähigkeit keinerlei Leistungen ausbezahlt. Einzige Ausnahme hierzu ergibt sich insofern, falls dem Versicherer nachgewiesen werden kann, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind. Auf einen Sonderfall sei an dieser Stelle noch hingewiesen: Selbstständige arbeiten notwendigerweise allein und können auch keine Hilfskräfte einsetzen oder Fremdaufträge vergeben. Eine Umorganisationspflicht sollte hier also nicht in Frage kommen. Aber auch bei allen anderen die mit Hilfskräften arbeiten, bleibt es fraglich, ob der Mehrkostenaufwand einer Umorganisation zumutbar wäre. Bei mitarbeitenden Betriebsinhabern ist die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit übrigens immer gleichzeitig der Beruf.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Für den Versicherungsvertrag ist immer das Verrechnungsverfahren der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Soweit die Prämien nicht für Leistungen eines Versicherungsfalls, der Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode, sowie für die Bildung der Deckungsrückstellung bestimmt sind, werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen. Die versicherte Person hat dem Versicherer auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Techniker/in - Gasversorgungstechnik im Schadenfall ausführliche Unterlagen über seinen Beruf und damit auch die Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, sowie über die eingetretenen Veränderungen auszuhändigen. Selbiges gilt auch für eine explizite Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ansonsten wird der Versicherer die Leistung verweigern. Insofern Pflegebedürftigkeit für die Berufsunfähigkeit verantwortlich ist, kann die BU-Versicherung sämtliche Leistungen herabsetzen (oder sogar ganz einstellen), wenn sich die Art bzw. der Umfang des einzelnen Pflegefalls geändert hat. Dem Versicherer ist eine Minderung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich mitzuteilen. Selbiges gilt auch für eine Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Falls die BU-Versicherung aufgrund einer nicht erfüllten vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurück tritt, besteht kein Versicherungsschutz. Falls es dem Versicherungsnehmer jedoch gelingt dem Versicherer zu beweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für die Feststellung oder den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, bleibt die Leistungspflicht dennoch bestehen. Versicherungsnehmer sollten immer darauf achten, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung für Techniker/in - Gasversorgungstechnik auf die abstrakte Verweisung verzichtet. In diesem Fall lautet die Defintion der Leistungspflicht des Versicherers in etwa wie folgt: Falls die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung (immer ärztlich nachzuweisen), voraussichtlich auf Dauer (kundenfreundliche Tarifwerke sprechen von mind. 6 Monaten) ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor. Bestimmte Personen können die Berufsunfähigkeitsrente meist nur bis 500 EUR vereinbaren. Hierunter fallen z.B. Hausfrauen und -männer, Auszubildende (also auch Lehrlinge) und Studenten. Für Personen die nicht in diese Kategorie fallen, sollte immer eine möglichst hohe Rente vereinbart werden. In diesem Zusammenhang gilt: Je höher das erzielte Einkommen, desto höher der Versorgungsbedarf.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn ein BU-Versicherer seine Kunden an möglichen Überschüssen beteiligt, fragen sich viele woher diese extra Gelder stammen: Ein Beispiel hierfür wären Überschüssen aus den Erträgen von Kapitalanlagen. Meist erhalten die Versicherungsnehmer hier von den Nettoerträgen (die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind gemäß der Mindestzuführungsverordnung) mind. den in einer extra Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit ca. 90 Prozent). Hier werden zunächst immer erst alle Beträge finanziert, die für garantierte Versicherungsleistungen benötigt werden. Der verbleibende Rest dient dann als Überschussbeteiligung. Versicherungsnehmer fragen häufig an, wann der Versicherungsbeitrag geleistet werden muss: Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn der VN fristgerecht alles unternommen hat, damit der Tarifbeitrag beim Versicherungsunternehmen eingeht. Wenn die Prämienzahlung ohne das Verschulden des VN vom Versicherungsunternehmen nicht eingezogen werden konnte, gibt letzterer eine schriftliche Zahlungsaufforderung raus. Die Zahlung ist auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der seperaten Aufforderung erfolgt ist. Für Kombiprodukte gilt: Wird der Vertrag nur teilweise gekündigt, darf die verbleibende beitragspflichtige versicherte Rente nicht unter einen Mindestbetrag sinken. Mit einer vollständigen Kündigung kann die Versicherung aber auch erlöschen, ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig, bleiben anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Versicherung von der Kündigung unberührt.