Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Generell erhalten junge und gesunde Menschen wesentlich leichter einen Berufsunfähigkeitsschutz. Häufig ist es dann auch diese Personengruppe, die einen Vertrag zu wesentlich besseren Konditionen und faireren Bedingungen erhält. Von daher können es sich jüngere Kunden eher erlauben, etwas wählerischer in Bezug auf die Vertragswahl zu sein. Jenseits des 50.ten Lebensjahrs steigt das Risiko berufsunfähig zu werden dramatisch an. Aus diesem Grund sind ab diesem Alter die Tarifbeiträge von Berufsunfähigkeitsversicherungen generell relativ teuer. Wer sich dann aus preisgründen keinen Vertrag mehr leisten kann, hat nur noch eine Möglichkeit: Versicherungsdauer und Leistungsdauer senken. Neben der Dynamisierung bietet es sich ebenso an, gegen den drohenden Wertverlust auf eine evtl. enthaltene Nachversicherungsgarantie zu achten. Versicherungsnehmer sollten hier allerdings beachten, dass sich entsprechende Verträge meist etwas teurer in den Tarifbeiträgen nieder schlagen.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Tanzlehrer/in

Falls Interessenten einen Vertrag abschließen möchten, sollte es unbedingt vermieden werden, voreilig eine Privatrente zu vereinbaren. Es gilt hier möglichst immer den Berufsunfähigkeitsschutz von der Altersvorsorge zu trennen, da für diese unterschiedlichen Ziele, auch unterschiedliche Produkte eingesetzt werden sollten. Da es in der Regel einige Monate (in Extremfällen sogar einige Jahre) dauert, bis der Versicherer über die Gewährung einer BU Rente entschieden hat, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass in dieser schweren Phase die Beiträge zinslos gestundet werden können. Da es auch bei den besten Versicherungsbedingungen dazu kommen kann, dass der Versicherer im Leistungsfall die Zahlung verweigert, empfiehlt sich der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Wichtig: Der Vertragsbeginn sollte in jedem Fall vor Antragseinreichung beginnen, sonst erstattet der Rechtsschutzversicherer mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei Rechtskosten.
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Meistens leisten die Gesellschaften auch bei Pflegebedürftigkeit. Definitionsgemäß beschreiben viele Versicherer diesen Zustand wie folgt: (...) wenn der Vertragspartner aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls in einem Zustand ist, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf (auch hierfür gibt es klare Definitionen). Auch in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Tanzlehrer/in beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst dann, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist. Generell gilt dies jedoch nicht vor dem im Antrag vereinbarten bzw. im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Darüber hinaus entfällt die Leistungspflicht des BU-Versicherers bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Diese Regelungen finden aber auch in anderen Versicherungssparten entsprechend ihre Anwendung. Vom allgemeinen Verständnis her abweichend, kann bereits bei Eintritt der Berufsunfähigkeit geleistet werden, auch wenn der Arzt in den ersten sechs Monaten noch keine klare Prognose abgeben kann. Jedoch setzt dies eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit voraus. Bei vielen Versicherern gilt dies auch für verspätete BU-Meldungen, dass bis zu einem Jahr rückwirkend geleistet wird. Allerdings darf den Kunden hierbei kein Verschulden treffen.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der Tarifkalkulation sind alle Abschlusskosten bereits berücksichtigt und werden dem Versicherungsnehmer daher auch nicht gesondert in Rechnung gestellt. So werden sämtliche Abschluss- und Vertriebskosten immer während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Tarifbeiträgen getilgt. Diese Kostenverrechnung hat beim BU-Versicherer zudem wirtschaftlich zur Folge, dass gerade in der Anfangszeit nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind. In einem Bedingungswerk in welchem die Berufsunfähigkeitsversicherung für Tanzlehrer/in auf die abstrakte Verweisung verzichtet hat, kann diese einmalig eine zeitlich begrenzte Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt. Damit behält sich die Versicherung zumindest das Recht auf eine konkrete Verweisung vor. Insofern Pflegebedürftigkeit für die Berufsunfähigkeit verantwortlich ist, kann die BU-Versicherung sämtliche Leistungen herabsetzen (oder sogar ganz einstellen), wenn sich die Art bzw. der Umfang des einzelnen Pflegefalls geändert hat. Dem Versicherer ist eine Minderung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich mitzuteilen. Selbiges gilt auch für eine Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht wird häufig übersehen, dass die Gesundheitsfragen nicht nur durch die versicherte Person vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Weicht die versicherte Person vom Versicherungsnehmer ab, so muss auch diese alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls könnte der BU-Versicherer im Leistungsfall die vereinbarte BU-Rente verweigern. Selbiges gilt auch für eine mögliche Beitragsfreistellung. Damit der Kunde im Leistungsfall durch den Versicherer nicht einfach auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, sollte ein kundenfreundlicher Vertrag immer auf die abstrakte Verweisung verzichten. In diesem Fall könnte die BU-Defintion wie folgt lauten: Falls die versicherte Person z.B. 9 Monate ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Sollte vom Versicherungsnehmer eine Karenzzeit vereinbart werden, wird die Leistung erst nach deren Ablauf erbracht. Die Karenzzeit kann beispielsweise ein halbes, ein volles oder auch zwei Jahre betragen. Während einer solchen Zeitspanne entfällt für den VN die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Im Falle eines Kombiprodukts, kann dies teilweise sogar für die Hauptversicherung vereinbart werden.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Versicherungsgesellschaft veröffentlicht sogenannte überschussanteilsätze nur im Geschäftsbericht. Dieser lässt sich durch den VN übrigens jederzeit direkt beim Unternehmen anfordern. Die Anteile an entsprechenden Überschüssen ergeben sich aus derjenigen Gruppe, die im jeweiligen Versicherungsschein genannt ist. Die Höhe der Überschussanteilsätze werden dabei jedes Jahr von den Vorständen der einzelnen Versicherer (immer auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars) festgelegt. Nimmt die Berufsunfähigkeitsversicherung für Tanzlehrer/in einen Abzug der BU-Rente in Folge einer schriftlichen Aufforderung durch den VN zur Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vor, muss dieser Umstand nicht zwingend anerkannt werden: Gelingt es dem VN einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in dem situationsbedingten Fall dem Grunde nach nicht zutreffen bzw. der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern sein müsste, entfällt der Abzug komplett oder wird entsprechend gemindert. In der BUV kann es dazu kommen, dass der Versicherer Überschüsse bildet. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich für den Versicherer die tatsächlichen Kosten günstiger entwickeln, als bei der Tarifkalkulation ursprünglich angenommen. Weitere Überschüsse können sich auch aus den Erträgen der Kapitalanlagen ergeben. Für letzteres gilt immer von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen waren und zwar zum festgelegten Prozentsatz.