Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Generell erhalten junge und gesunde Menschen wesentlich leichter einen Berufsunfähigkeitsschutz. Häufig ist es dann auch diese Personengruppe, die einen Vertrag zu wesentlich besseren Konditionen und faireren Bedingungen erhält. Von daher können es sich jüngere Kunden eher erlauben, etwas wählerischer in Bezug auf die Vertragswahl zu sein. Vorerkrankungen wie z.B. Allergien, Asthma, Bandscheibenvorfall, chronische Rückenschmerzen, Grüner Star, Neurodermitis oder Tinnitus werden in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In diesen Fällen ist es meist nicht möglich, einen entsprechenden Ausschluss in einen Risikozuschlag umwandeln zu lassen. Nachversicherungsgarantien haben den Vorteil die versicherte Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung nachträglich anzuheben. Wichtig: Neben Verträgen, die komplett auf eine Nachversicherungsgarantie verzichten, gibt es auch Policen die selbige durch die Festlegung auf eine Maximalrente de facto aushebeln.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Elektroanlagenmonteur/in

In Sachen Überschussbeteiligung empfiehlt es sich für den Vertrag die Beitragsverrechnung zu wählen. Auf diese Weise halten Sie Ihren Tarifbeitrag auf einem bezahlbaren Niveau (der Wert liegt wesentlich näher am Nettobeitrag) und der finanzielle Vorteil kommt Ihnen garantiert sofort zu gute. Grundsätzlich können die Versicherungsunternehmen nach einem Versicherungsfall einmal jährlich eine umfassende ärztliche Untersuchung anordnen. Wird dadurch dann eine wesentliche Besserung der Berufsunfähigkeit diagnostiziert, wird der Versicherte "reaktiviert" (das heisst die Rente wird gestrichen). Aus diesem Grund kann in der
Berufsunfähigkeitsversicherung eine extra Wiedereingliederungshilfe sinnvoll sein. Da es auch bei den besten Versicherungsbedingungen dazu kommen kann, dass der Versicherer im Leistungsfall die Zahlung verweigert, empfiehlt sich der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Wichtig: Der Vertragsbeginn sollte in jedem Fall vor Antragseinreichung beginnen, sonst erstattet der Rechtsschutzversicherer mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei Rechtskosten.
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Versicherungsnehmer die nur eine vorübergehende akute Erkrankung erleiden, haben in der Regel noch keinen Anspruch auf mögliche Leistungen aus ihrer BU-Police. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. In den meisten Versicherungsbedingungen gilt eine Erkrankung oder Besserung erst dann als nicht vorübergehend, insofern diese nach einer bestimmten Anzahl von Monaten (in der Regel 12 Monate) noch anhält. Wer sich fragt wann die Berufsunfähigkeitsversicherung für Elektroanlagenmonteur/in genau zu leisten hat, sollte die jeweiligen Versicherungsbedingungen gründlich studieren. Alternativ bietet sich auch die Inanspruchnahme einer Beratung bei einem Versicherungsmakler an. Neben der prozentualen Berufsunfähigkeit wird dort nähmlich auch erläutert, wie eine Berufsunfähigkeit überhaupt definiert wird (z.B: Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall etc.). Als Besonderheit obliegt dem Versicherungsnehmer eine Schadenminderungspflicht. Diese besteht vor allem darin, dass der Versicherte Anordnungen zu befolgen hat, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft (beispielsweise um die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern). An dieser Stelle muss betont werden, dass dem Versicherten nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Deswegen müssen auch keinerlei Umschulungen oder neue berufliche Fähigkeiten erworben werden.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der Tarifkalkulation sind alle Abschlusskosten bereits berücksichtigt und werden dem Versicherungsnehmer daher auch nicht gesondert in Rechnung gestellt. So werden sämtliche Abschluss- und Vertriebskosten immer während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Tarifbeiträgen getilgt. Diese Kostenverrechnung hat beim BU-Versicherer zudem wirtschaftlich zur Folge, dass gerade in der Anfangszeit nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind. Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht hat die Versicherung das Recht, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, sowie das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Falls durch die Versicherung nicht im Vorfeld auf die abstrakte Verweisung verzichtet wurde, kann diese erneut prüfen, ob die VP eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann. Auch neu erworbene berufliche Fähigkeiten sind hier zu berücksichtigen. Eine Verletzung einer bestimmten Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person, die ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der BU-Versicherung gewesen ist, bleibt ihr in Sachen Ansprüchen gegenüber gesichert. Falls die Mitwirkungspflicht später erfüllt wurde, ist das Versicherungsunternehmen ab Beginn des laufenden Monats zur Leistung verpflichtet.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Die vorvertragliche Anzeigepflicht sollte beim Thema BU immer im Auge behalten werden. Wichtig sind dem Versicherer in diesem Zusammenhang vorallem die im Antrag enthaltenen Fragen. So sind alle in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu nennen wären hier besonders die nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. Damit die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt wird, müssen zudem alle Fragen vollständig beantwortet werden. Bei einem ausdrücklich bestimmten Bezugsberechtigten (für sofort und unwiderrufliche Ansprüche), kann in der
Berufsunfähigkeitsversicherung für Elektroanlagenmonteur/in eine entsprechende Vereinbarung nur noch mit Zustimmung der jeweiligen Person aufgehoben werden (also ab dem Zeitpunkt, sobald die Erklärung beim Versicherer schriftlich eingegangen ist). Das gleiche gilt auch für die Verpfändung bzw. Abtretung von Ansprüchen aus dem Policenvertrag (soweit derartiges rechtlich überhaupt möglich ist). Neuere Verträge sehen eine Beitragsanpassungsklausel vor. In der selbstständigen BUV dient sie dem Versicherer dazu Beitragsanpassungen während der Vertragsdauer aufgrund von gestiegenen Schadenaufwendungen durchzuführen. Aus Verbraucherschutzgründen allerdings immer geprüft und legitimiert durch einen unabhängigen Treuhänder. Weiterhin muss es sich dabei um nicht nur vorübergehende Veränderungen des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und des daraus berechneten Beitrags handeln.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn ein BU-Versicherer seine Kunden an möglichen Überschüssen beteiligt, fragen sich viele woher diese extra Gelder stammen: Ein Beispiel hierfür wären Überschüssen aus den Erträgen von Kapitalanlagen. Meist erhalten die Versicherungsnehmer hier von den Nettoerträgen (die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind gemäß der Mindestzuführungsverordnung) mind. den in einer extra Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit ca. 90 Prozent). Hier werden zunächst immer erst alle Beträge finanziert, die für garantierte Versicherungsleistungen benötigt werden. Der verbleibende Rest dient dann als Überschussbeteiligung. Wird vom VN schriftlich verlangt, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, mindert sich der für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag um einen bestimmten Abzug bzw. um rückständige Beiträge. Hier ergeben sich in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Elektroanlagenmonteur/in je nach Versicherungspolice entsprechende Unterschiede. Mit dem jeweiligen Abzug wird die veränderte Risikolage des übrigen Versichertenbestandes ausgeglichen. Im Schadenfall sollten dem Versicherer immer alle erforderlichen Informationen zur Feststellung und Ermittlung der Leistungspflicht übermittelt werden (also sämtliche Obliegenheiten unbedingt erfüllt werden). Genauer gesagt: Am besten sollte eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit und ausführliche ärztliche Berichte an den Versicherer übergeben werden. Gleiches gilt für gutachterliche Untersuchungen, sowie alle Unterlagen zur Darstellung des zuletzt ausgeübten Berufs.