Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Generell erhalten junge und gesunde Menschen wesentlich leichter einen Berufsunfähigkeitsschutz. Häufig ist es dann auch diese Personengruppe, die einen Vertrag zu wesentlich besseren Konditionen und faireren Bedingungen erhält. Von daher können es sich jüngere Kunden eher erlauben, etwas wählerischer in Bezug auf die Vertragswahl zu sein. Bereits für Azubis ist die BUV ein interessantes Produkt. Leider bieten hier nur wenige Versicherer Einstiegstarife an. Wer hier noch keinen vollwertigen Versicherungsschutz bekommt, kann vorerst auch nur eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließen. Viele Anbieter bieten hier die spätere Umstellung in einen vollwertigen Berufsunfähigkeitsschutz an (also ohne erneute Gesundheitsfragen). Nachversicherungsgarantien haben den Vorteil die versicherte Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung nachträglich anzuheben. Wichtig: Neben Verträgen, die komplett auf eine Nachversicherungsgarantie verzichten, gibt es auch Policen die selbige durch die Festlegung auf eine Maximalrente de facto aushebeln.
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Fachkraft

In einem fairen Bedingungswerk sollte eine Nachversicherungsgarantie möglichst breit formuliert enthalten sein. Auf Grund einer solcher Klausel ist es auch nach Vertragsschluss noch möglich die BU-Rente relativ flexibel anzupassen. Meist ist dieser Vorgang an bestimmte Lebenssituationen wie Immobilienerwerb (z.B. Hausbau, Hausfinanzierung), Heirat oder hinzu gekommenes Kind gebunden. Kundenfreundliche BUV-Tarife verzichten in den Bedingungen immer auf Meldefristen. Zudem zahlen sie rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit. Dies ist vorallem deshalb wichtig, da infolge einer Erkrankung zunähchst nur die wenigsten mit einer Berufsunfähigkeit rechnen. Durchschnittlich (über alle Berufsgruppen gesehen) tritt eine Berufsunfähigkeit meist ab dem 44. Lebensjahr ein. Kunden die also nur eine abgekürzte Versicherungszeit bekommen, sollten angesichts dieser Tatsache überlegen, ob ein Vertrag dann immer noch sinnvoll ist. Wir meinen aber schon!
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

In der BUV erbringen die meisten Anbieter eine Leistung, insofern die versicherte Person während der Dauer des Vertrags zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird. Abweichend sind hier allerdings auch andere Bedingungen möglich. So finden sich auch Anbieter die bereits ab 25 Prozent Berufsunfähigkeit zumindest einen Teil der vereinbarten BU-Rente auszahlen. Da hier die volle BU-Rente meist erst ab 75 Prozent bezogen werden kann, sollten solche abweichenden Vertragsbedingungen eher gemieden werden. Nach den meisten Tarifwerken einer
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Fachkraft, wird dem Kunden ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit nicht nur die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt, sondern auch sämtliche Tarifprämien (bzw. Beitragszahlungen) erlassen. Allerdings müssen die Beiträge bis zur Entscheidung über eine mögliche Leistungspflicht, in voller Höhe weiter entrichtet werden. Erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung von der Leistungspflicht, werden dann sämtliche Beitragszahlungen durch den Versicherer zurückerstattet. Haben sämtliche Voraussetzungen für die vollständige bzw. teilweise BU mindestens sechs Monate lang bestanden, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als versichertes Risiko. Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für die Leistungsprüfung beim Versicherer ist. In diesem Zusammenhang werden zum Nachweis immer ausführliche ärztliche Berichte über Art, Beginn, Ursache, Verlauf, sowie die voraussichtliche Dauer und Grad der Berufsunfähigkeit verlangt.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Kunden die von ihrem Kündigungsrecht gebrauch machen (z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten), verlieren durch diese Entscheidung sämtliche Rückkaufswerte (falls aufgrund von Überschüssen vorhanden). Eine Rückzahlung der Beiträge wird einstimmig durch alle Gesellschaften abgelehnt. Einzig und allein mögliche Ansprüche, aufgrund einer bereits vor der Kündigung eingetretenen Berufsunfähigkeit, bleiben davon unberührt. In Bezug auf die Mitwirkungspflichten der versicherten Person kann die
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Fachkraft extra ärztliche Untersuchungen durch von durch das Versicherungsunternehmen beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen. Daraus ergeben sich zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Dies gilt ebenso für die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen. Versicherungsunternehmen die in dem jeweiligen Tarifwerk auf die abstrakte Verweisung verzichtet haben, können erneut prüfen, ob die VP einen anderen Beruf bzw. eine andere Tätigkeit ausübt. Im Gegensatz zu einem Vertrag mit abstrakter Verweisung sind hier neu berufliche Fähigkeiten nicht zu berücksichtigen.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Falls die BU-Versicherung aufgrund einer nicht erfüllten vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurück tritt, besteht kein Versicherungsschutz. Falls es dem Versicherungsnehmer jedoch gelingt dem Versicherer zu beweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für die Feststellung oder den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, bleibt die Leistungspflicht dennoch bestehen. Definitionsgemäß ergibt sich die Leistungspflicht der
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Fachkraft aus der vollständigen bzw. teilweisen Berufsunfähigkeit (bei letzterem kann es je nach Tarifwerk zu prozentualen Unterschieden kommen, in der Regel sind es 50 Prozent) infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall. Ein Arzt muss dem Versicherungsnehmer entsprechendes bescheinigen (meist unter der Annahme auf mind. 6 Monate bzw. in manchen Bedingungen sogar auf Dauer). Bestimmte Personen können die Berufsunfähigkeitsrente meist nur bis 500 EUR vereinbaren. Hierunter fallen z.B. Hausfrauen und -männer, Auszubildende (also auch Lehrlinge) und Studenten. Für Personen die nicht in diese Kategorie fallen, sollte immer eine möglichst hohe Rente vereinbart werden. In diesem Zusammenhang gilt: Je höher das erzielte Einkommen, desto höher der Versorgungsbedarf.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Versicherungsgesellschaft veröffentlicht sogenannte überschussanteilsätze nur im Geschäftsbericht. Dieser lässt sich durch den VN übrigens jederzeit direkt beim Unternehmen anfordern. Die Anteile an entsprechenden Überschüssen ergeben sich aus derjenigen Gruppe, die im jeweiligen Versicherungsschein genannt ist. Die Höhe der Überschussanteilsätze werden dabei jedes Jahr von den Vorständen der einzelnen Versicherer (immer auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars) festgelegt. In der
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Fachkraft gibt es wie in anderen Sparten auch den sogenannten Einlösungsbeitrag. Dieser ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Abweichend hiervon gilt: Die Zahlung muss allerdings nicht vor dem zw. Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsbeginn (entsprechend dem jeweiligen Versicherungsschein) geleistet werden. Sämtliche Folgebeiträge werden für den VN immer anfangs der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Insofern der Versicherungsnehmer seine derzeit ausgeübte Tätigkeit nur noch zur Hälfte bzw. noch weniger ausüben kann, gilt er als berufsunfähig. Nach der Pauschalregelung der Berufsunfähigkeitsversicherer ist eine Leistung spätestens dann vorgeschrieben, falls der Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent erreicht und ärztlich festgestellt wurde. Bei weniger als 50 Prozent wird in der Regel keinerlei Leistung erbracht.