Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Vorallem Selbstständige (z.B. gerade auch Familienbetriebe) müssen damit rechnen im Leistungsfall zur Umgestaltung ihres Betriebs gezwungen zu werden. Aus diesem Grund schließen manche Selbstständige eher eine Dread-Disease Versicherung ab. Hier wären dann allerdings keine psychischen Erkrankungen mitversichert. Wer bereits an Vorerkrankungen wie z.B. Bluthochdruck, chronische Bronchitis, Feststoffwechselstörungen, Nierensteine, leichtes Asthma, mittelschwerer Krampfadern oder starkes Übergewicht leidet, muss mit deutlich höheren Tarifbeiträgen rechnen. Experten raten generell dazu die Dynamik bereits ab dem 45. Geburtstag zu überprüfen. Gerade bei der Rentendynamik, sollte der Versicherungsnehmer die automatischen Erhöhungsschritte spätestens ab dem 55. Lebensjahr stoppen. Durch das erhöhte Lebensalter ist eine Dynamisierung hier besonders teuer.
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Auditor/in

Männer die einen möglichst fairen Versicherungsschutz suchen, sollten auch Kombiverträge mit Risikolebensversicherungen in Betracht ziehen. Immerhin gibt es hier Versicherungstarife die nur als entsprechender Kombinationsvertrag angeboten werden (meist mit einem sehr leichten Todesfallschutz), ansonsten aber sehr faire Bedingungen zu teils immer noch günstigen Konditionen bieten. In sehr kundenfreundlichen Bedingungen, wird auch eine Leistung der BU-Rente vorgesehen, insofern eine dauerhafte sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Letztere ist natürlich durch einen Arzt schriftlich nachzuweisen. Allerdings reicht hierfür eine fortgesetzte Krankschreibung allein nicht aus. In Staffelverträgen liese sich theoretisch zumindest ein Teil der BU Rente bereits ab 25 Prozent BU vereinbaren. Solche Verträge sollten allerdings eher gemieden werden, da hier ein Preisleistungsvergleich mit anderen Verträgen nur noch äußerst schwer durchzuführen wäre.
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Meistens leisten die Gesellschaften auch bei Pflegebedürftigkeit. Definitionsgemäß beschreiben viele Versicherer diesen Zustand wie folgt: (...) wenn der Vertragspartner aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls in einem Zustand ist, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf (auch hierfür gibt es klare Definitionen). Der Versicherer wird dem Kunden jegliche Leistung verweigern, insofern die BU aufgrund von energiereicher Strahlen (mind. 100 Elektronen-Volt), durch Neutronen jeder Energie, durch Laser- oder Maser-Strahlen und durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen eingetreten ist (dies gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Auditor/in). Abeichungen hierzu gibt es nur für medizinisches Hilfspersonal bzw. Ärzte die diesem Risiko ausgesetzt sind oder falls die Bestrahlung für Heilzwecke unter ärztlicher Aufsicht erfolgt ist. In der BUV gilt: Als Voraussetzung für eine Leistung des Versicherers sind sowohl Krankheiten, als auch Körperverletzungen bzw. Kräfteverfall sowie auch eine Pflegebedürftigkeit immer ärztlich nachzuweisen. Der Gesundheitszustand muss also objektiv gesehen, von dem Normalzustand so stark und nachhaltig abweichen, dass damit gleichzeitig die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft ausgeschlossen oder beeinträchtigt ist. Im Unterschied zu rein subjektiv empfundenen Beschwerden, können letztere insofern keine Berücksichtigung finden.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Viele Berufsunfähigkeitsversicherer zahlen einen vorhandenen Rückkaufswert aus, insofern die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt wurde und die zu berechnende beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente den Mindestbetrag von einen bestimmten Wert nicht erreicht hat (dieser Wert schwankt je nach Versicherungsgesellschaft). Einen schwankenden Wert gibt es übrigens auch bei einer teilweisen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Die versicherte Person hat dem Versicherer auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Auditor/in im Schadenfall ausführliche Unterlagen über seinen Beruf und damit auch die Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, sowie über die eingetretenen Veränderungen auszuhändigen. Selbiges gilt auch für eine explizite Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ansonsten wird der Versicherer die Leistung verweigern. Hat der VN eine im Vertrag extra beschriebene Mitwirkungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt, ist der Berufsunfähigkeitsversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht werden die Leistungen immer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Falls die BU-Versicherung aufgrund einer nicht erfüllten vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurück tritt, besteht kein Versicherungsschutz. Falls es dem Versicherungsnehmer jedoch gelingt dem Versicherer zu beweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für die Feststellung oder den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, bleibt die Leistungspflicht dennoch bestehen. Kommt es zu Klagen betreffend der Versicherungspolice, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit immer nach dem Sitz des im Vertrag benannten Versicherungsunternehmens bzw. der hierfür zuständigen Niederlassung. Ist der VN eine natürliche Person, ist das örtliche Gericht zuständig (also in dessen Bezirk der VN zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte bzw. in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht der Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Auditor/in). Falls der Versicherer in den Bedingungen nicht auf die abstrakte Verweisung verzichtet, ist es seitens der BGH-Rechtssprechung durchaus üblich, dass Einkommenseinbußen bis 30 Prozent hingenommen werden müssen. Jedoch kommen für eine solche Verweisung nur solche Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht nur geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existent sind.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Grundsätzlich beteiligt der BU-Versicherer den Versicherungsnehmer an seinen Überschüssen, also wenn die Kosten und die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko niedriger sind, als bei der urspünglichen Tarifkalkulation angenommen. Nach der derzeitigen Rechtslage erfolgt die Beteiligung am Risikoergebnis zu mind. 75 Prozent bzw. am sonstigen Ergebnis zu mind. 50 Prozent. Damit greift also die sogenannte Mindeszuführungsverordnung. In der
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Auditor/in gibt es wie in anderen Sparten auch den sogenannten Einlösungsbeitrag. Dieser ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Abweichend hiervon gilt: Die Zahlung muss allerdings nicht vor dem zw. Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsbeginn (entsprechend dem jeweiligen Versicherungsschein) geleistet werden. Sämtliche Folgebeiträge werden für den VN immer anfangs der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Bei einem längeren Auslandsaufenthalt können Zuschläge fällig werden. Insbesonders dann, wenn durch die besonderen klimatischen Verhältnisse oder die sonstigen Lebens- und Umweltbedingungen am Aufenthaltsort eine Risikoerhöhung vorliegt. Weiterhin ist der aktuelle Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Hieraus können sich für den Kunden neben reinen Beitragszuschlägen auch Leistungsausschlüsse ergeben.