Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Gesundheitsfragen sollten generell auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt bleiben. Auf diese Weise reduziert sich das Risko, dass Sie als Kunde evtl. doch etwas vergessen. Das ist vor allem insofern wichtig, da Ihnen die
Berufsunfähigkeitsversicherung ansonsten im Leistungsfall die Zahlung verweigern könnte. Neben Vorerkrankungen, können auch riskante Hobbys zu Risikozuschlägen führen. Wie bei den Gesundheitsfragen gilt aber auch hier: Prämienzuschläge werden nur mit riskanten Hobbies gerechtfertigt, die vor bzw. während des Vertragsschlusses bekannt waren. Das heisst: Wer im Nachhinein ein riskantes Hobby anfängt, muss hierfür keinen Zuschlag in Kauf nehmen. Als Inflationsschutz lässt sich mit dem Versicherer eine jährliche Leistungserhöhung vereinbaren, die die mögliche Berufsunfähigkeitsrente automatische um einen bestimmten Prozentsatz anhebt. Bei den meisten Versicherungen sind hier 2, 3 oder sogar 5 Prozent Rentendynamisierung möglich.
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Anwendungsberater/in

Sowohl Männer, als auch Frauen sollten darauf achten, Kombiprodukte inkl. Renten- oder Lebensversicherungen zu meiden. Dies gilt auch für staatlich geförderte Produkte, da es immer besser ist die Kapitalanlage vom Versicherer zu trennen. Bei Zahlungsschwierigkeiten lassen sich häufig nur beide Verträge gleichzeitig beitragsfreistellen, was meist im Anschluss zu einer erneuten und damit nachteiligen Gesundheitsprüfung führen dürfte. Da viele Berufstätige auch zeitweise im Ausland tätig sind, bietet es sich an darauf zu achten, dass der Vertrag einen weltweiten Versicherungsschutz vorsieht. Im Normalfall gilt dies in der
Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich für die Europäische Union: Ein Umzug in die Schweiz würde somit bereits den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten. Alternativ lässt sich zur BUV eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung vereinbaren. Dies ist vorallem für Menschen interessant, die aufgrund der Gesundheitsfragen keinen anderen Vertrag mehr bekommen würden bzw. denen ein BU-Versicherungsschutz einfach zu teuer ist.
Versicherungsrechtliches zum Thema Berufsunfähigkeit

Versicherungsnehmer die nur eine vorübergehende akute Erkrankung erleiden, haben in der Regel noch keinen Anspruch auf mögliche Leistungen aus ihrer BU-Police. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. In den meisten Versicherungsbedingungen gilt eine Erkrankung oder Besserung erst dann als nicht vorübergehend, insofern diese nach einer bestimmten Anzahl von Monaten (in der Regel 12 Monate) noch anhält. Wer sich fragt wann die
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Anwendungsberater/in genau zu leisten hat, sollte die jeweiligen Versicherungsbedingungen gründlich studieren. Alternativ bietet sich auch die Inanspruchnahme einer Beratung bei einem Versicherungsmakler an. Neben der prozentualen Berufsunfähigkeit wird dort nähmlich auch erläutert, wie eine Berufsunfähigkeit überhaupt definiert wird (z.B: Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall etc.). Grundsätzlich sollte die Höhe der versicherten BU-Rente so bemessen sein, dass es bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht zu einer erheblichen und nicht verkraftbaren Einkommenseinbuße kommt. Ab bestimmten Größenordnungen werden Einkommensnachweise bzw. die Vorlage der letzten Steuererklärungen verlangt. Die maximal zulässige Höhe der Rente kann je nach Versicherungsunternehmen und Tarifart unterschiedlich sein. Bei Selbstständigen sollte sie jedoch nicht 75 Prozent vom letzten Nettoeinkommen überschreiten.
Juristische Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Kunden die von ihrem Kündigungsrecht gebrauch machen (z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten), verlieren durch diese Entscheidung sämtliche Rückkaufswerte (falls aufgrund von Überschüssen vorhanden). Eine Rückzahlung der Beiträge wird einstimmig durch alle Gesellschaften abgelehnt. Einzig und allein mögliche Ansprüche, aufgrund einer bereits vor der Kündigung eingetretenen Berufsunfähigkeit, bleiben davon unberührt. In der
Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Anwendungsberater/in sind vom VN immer folgende Mitwirkungspflicht zu beachten, insofern am Ende Leistungen wegen einer Berufsunfähigkeit geltent gemacht werden sollen: Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben. Hierin sollte unbedingt die Ursache, Beginn, Art, Verlauf und auch die voraussichtliche Dauer des Leidens, sowie der Grad der BU bzw. der Pflegestufe enthalten sein. Eine Verletzung einer bestimmten Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person, die ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der BU-Versicherung gewesen ist, bleibt ihr in Sachen Ansprüchen gegenüber gesichert. Falls die Mitwirkungspflicht später erfüllt wurde, ist das Versicherungsunternehmen ab Beginn des laufenden Monats zur Leistung verpflichtet.
Allgemeine rechtliche Grundlagen der Berufsunfähigkeit

Die vorvertragliche Anzeigepflicht sollte beim Thema BU immer im Auge behalten werden. Wichtig sind dem Versicherer in diesem Zusammenhang vorallem die im Antrag enthaltenen Fragen. So sind alle in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu nennen wären hier besonders die nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. Damit die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt wird, müssen zudem alle Fragen vollständig beantwortet werden. Sofern der VN dem Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall z.B. dem Grunde nach nicht zutreffen oder auch der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der vom Versicherer angesetzte Abgeltungsbetrag. Im letzteren Fall wird der Betrag entsprechend herabgesetzt. Damit gilt für einen BU-Vertrag immer das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte vom Versicherungsnehmer eine Karenzzeit vereinbart werden, wird die Leistung erst nach deren Ablauf erbracht. Die Karenzzeit kann beispielsweise ein halbes, ein volles oder auch zwei Jahre betragen. Während einer solchen Zeitspanne entfällt für den VN die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Im Falle eines Kombiprodukts, kann dies teilweise sogar für die Hauptversicherung vereinbart werden.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn ein BU-Versicherer seine Kunden an möglichen Überschüssen beteiligt, fragen sich viele woher diese extra Gelder stammen: Ein Beispiel hierfür wären Überschüssen aus den Erträgen von Kapitalanlagen. Meist erhalten die Versicherungsnehmer hier von den Nettoerträgen (die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind gemäß der Mindestzuführungsverordnung) mind. den in einer extra Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit ca. 90 Prozent). Hier werden zunächst immer erst alle Beträge finanziert, die für garantierte Versicherungsleistungen benötigt werden. Der verbleibende Rest dient dann als Überschussbeteiligung. Zum Ende der Versicherungsperiode kann der VN verlangen, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit wird. In diesem Fall setzt die Berufsunfähigkeitsversicherung für EDV-Anwendungsberater/in die BU-Rente auf eine beitragsfreie Rente herab. Hier kommen dann anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zum tragen, woraus sich für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die entsprechende Berufsunfähigkeitsrente errechnet. Für bestimmte Berufsgruppen verlangen die Versicherer einen berufsbedingten Beitragszuschlag. Begründet wird dies mit einer erhöhten Gefährdung bei der Berufsausübung. Häufig stößt man auf diese Beitragszuschläge auch bei bestimmten Spezialisierungen. Beispiele hierfür wären Berufe wie Schornsteinfeger, Steinmetze, Steinbildhauer, Schmiede, Chemiker und Ingenieure bei Sprengstoffherstellern, sowie Feuerwehrleute, Bierbrauer, Glasbläser und Bleigießer.